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Neues Positionspapier zum sicheren Einsatz von Pumpen

Der AK 4.5.1 “Maschinensicherheit in der pharmazeutischen Industrie” der NAMUR hat ein Update seines Positionspapiers „Pumpen als ‚vollständige‘ Maschinen gemäß EG-Maschinenrichtlinie 2006/42/EG“ veröffentlicht. Das gesamte Papier steht zum kostenfreien Download zur Verfügung. Gemäß der EG-Maschinenrichtlinie 2006/42/EG, die dem Positionspapier anhängt, legt der Hersteller die Grenze der Maschine und die bestimmungsgemäße Verwendung fest. Für standardisierte Pumpen […]

von | 23.02.23

Der AK 4.5.1 “Maschinensicherheit in der pharmazeutischen Industrie” der NAMUR hat ein Update seines Positionspapiers „Pumpen als ‚vollständige‘ Maschinen gemäß EG-Maschinenrichtlinie 2006/42/EG“ veröffentlicht. Das gesamte Papier steht zum kostenfreien Download zur Verfügung.

Gemäß der EG-Maschinenrichtlinie 2006/42/EG, die dem Positionspapier anhängt, legt der Hersteller die Grenze der Maschine und die bestimmungsgemäße Verwendung fest. Für standardisierte Pumpen muss der Hersteller der Pumpe die bestimmungsgemäße Verwendung in seiner Risikobeurteilung berücksichtigen.

Der Hersteller legt während der Konstruktion fest, was noch an die Pumpe angebaut werden muss oder kann, um innerhalb der von ihm vorgedachten bestimmungsgemäßen Verwendung zu liegen.

Beispiele für Angaben zur Komplettierung:

  • Antrieb
  • Kupplungssystem,
  • Berührungsschutz,
  • Sicherheitseinrichtungen usw.,
  • Einbaubedingungen, wie Aufstellung, Stutzenlasten, Erdung etc.

 

Einsatzbedingungen prüfen und darstellen

Innerhalb der Konformitätsbewertung des Herstellers werden die noch zu erfüllenden technischen Spezifikationen hinsichtlich der noch zu berücksichtigen Anbauteile bzw. Randbedingungen genau beschrieben.

Der Hersteller hat generische Einsatzbedingungen überprüft und dargestellt. Er bietet Pumpen für die definierte und beschriebenen Einsatzbedingungen an.

Hersteller und Betreiber müssen Einsatzgrenzen für Pumpen gemeinsam klären

Falls Betreiberanforderungen nicht mit den Angebotsbeschreibungen übereinstimmen, muss der Betreiber bei der Beschaffung Kontakt mit dem Hersteller aufnehmen, damit gemeinsam geklärt werden kann, ob die beabsichtigte Verwendung durch die definierten Einsatzgrenzen des Herstellers abgedeckt ist oder im Bedarfsfall vor der Inbetriebnahme ergänzende Maßnahmen berücksichtigt werden können, um mit der Gültigkeit der Konformitätserklärung auch diesen Fall mit abzudecken.

Die AK-POSITION spiegelt die Erfahrungen der Mitglieder im AK 4.5.1 wider und ist im Rahmen des Arbeitskreises abgestimmt. Sie hat nicht den Konsensgrad einer NAMUR-Empfehlung oder eines NAMUR-Arbeitsblatts. Mit einer AK-POSITION hat der Arbeitskreis die Möglichkeit, zeitnah eigene Erfahrungen für interessierte Leser zur Verfügung zu stellen.

 

Das gesamte Positionspapier können Sie hier kostenfrei herunterladen

Bildquelle, falls nicht im Bild oben angegeben:

Das gesamte Positionspapier des AK 4.5.1 steht zum kostenfreien Download zur Verfügung.

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